Im Schadensfall
Lack- und Karosserieservice Ronny und Claudia Bochmann GbR aus Stollberg OT Gablenz und Oelsnitz

Im Schadensfall bieten wir Ihnen einen Rundum-Service an. Sie kontaktieren uns nach einem Unfall und wir werden Ihr Begleiter bezüglich Ihrer Schäden am Fahrzeug. Wir beraten und unterstützen Sie!

Schadenabrechnung

Für die Abrechnung Ihres reparierbaren Unfallschadens haben Sie zwei Möglichkeiten:

Sie lassen Ihr Fahrzeug bei uns gemäß Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten fachgerecht reparieren. Die erstellte Reparaturkostenrechnung übernimmt die leistungspflichtige Versicherung, sofern Sie diese hierzu beauftragt haben.
Sie können Ihren Unfallschaden alternativ auch gemäß Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag fiktiv abrechnen. In diesem Fall wird Ihnen allerdings nur der kalkulierte Nettowert der Reparatur (ohne Mehrwertsteuer) erstattet. Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie durch Rechnung nachgewiesen wird.

Reparaturkosten-Übernahme-Sicherungsabtretung

Dazu weisen Sie als Geschädigter durch Ihre Unterschrift auf einem Formular die Versicherung an, die Reparaturkosten unmittelbar an uns, die Werkstatt zu zahlen. Erklärt die Versicherung, dass sie voll für die Reparaturkosten eintritt, können wir das Fahrzeug bedenkenlos reparieren und wieder herausgeben, ohne, dass Sie als Kunde in Vorlage treten müssen. Erklärt die Versicherung jedoch nur eine geringere Haftungsquote, z. B. aufgrund unklarer Schuldfrage, dann müssen Sie als Kunde beim Abholen des instandgesetzten Fahrzeugs die Differenz des Rechnungsbetrags an die Werkstatt zahlen.
Die Mehrwertsteuer wird von der Versicherung bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden nicht übernommen, da diese bei ihm ein „durchlaufender“ Posten ist. 

In den meisten Fällen hat sich auch die Sicherheitsabtretungserklärung als richtiger Weg der schnellen Schadensregulierung erwiesen. Bei Abtretungserklärungen treten Sie Ersatzansprüche aus dem Fahrzeugschaden sicherungshalber an uns ab. Sollte es Probleme mit der Versicherung geben, unterstützen wir Sie bestmöglich.

Leasingfahrzeug

Als Halter eines geleasten Fahrzeugs ist es Ihre Pflicht, sich im Schadensfall unverzüglich mit dem Eigentümer Ihres Fahrzeuges (z. B. Leasinggesellschaft) wegen der Unfallregulierung und des Reparaturauftrages in Verbindung zu setzen. Viele Leasingverträge enthalten die Klausel, dass die Reparatur des Unfallfahrzeugs nur in einem „vom Hersteller anerkannten Betrieb“ erfolgen darf. Wir werden im Zweifelsfall mit dem Eigentümer, z. B. der Leasinggesellschaft, die Abwicklung der Unfallreparatur abklären. Sie sollten uns in Ihrem eigenen Interesse davon in Kenntnis setzen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.

Unfallschaden –
Klärung der Schuldfrage

Von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer Verursacher des Unfallschadens ist. Danach richtet sich die weitere Abwicklung.

1. Fall

Sie sind am Unfall schuldlos.

Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss für Schäden, die an Ihrem Fahrzeug entstanden sind, aufkommen.

2.Fall:

Sie sind Unfallschuldiger.

In diesem Fall werden

  • Schäden, die Sie an einem fremden Fahrzeug verursacht haben, vom Geschädigten gegenüber Ihrer Haftpflichtversicherung geltend gemacht. 
  • Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug von Ihnen gegenüber Ihrer eigenen Versicherung als Kaskoschaden geltend gemacht, sofern Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Anderenfalls müssen Sie Schäden an Ihrem Fahrzeug selbst tragen.

3.Fall:

Sie trifft Mitverschulden.

Die Verteilung der Kosten und die Unfallabwicklung können schwierig werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist sinnvoll.

Haftpflicht und Kasko

Zwischen der Haftpflicht- und der Kaskoversicherung gibt es bedeutsame Unterschiede: Die Kfz- Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung, mit der Sie Unfallschäden am eigenen Fahrzeug absichern können. Es gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen zwischen der Versicherung und Ihnen.

Freie Wahl der Fachwerkstatt

Im Haftpflichtschaden haben Sie stets das Recht der freien Werkstattwahl, auch wenn die Versicherung des Verursachers eine Werkstatt aufzulegen. Gleiches gilt für Kaskoschäden, sofern Sie sich nicht im
Versicherungsvertrag gebunden haben, in einer „Vertrauens-Werkstatt“ des Versicherers reparieren zu lassen.

Schadenfeststellung

Ausmaß und Schadenshöhe

Das Ausmaß des Schadens stellen wir durch einen Kostenvoranschlag oder der beauftragte Sachverständiger durch ein Gutachten fest. 

Bagatellschaden

Bei einem Schaden unter ca. 800 € bedarf es oftmals keines Sachverständigen-Gutachtens. Hier handelt es sich um einen sogenannten Bagatellschaden. Sollten Sie dennoch einen Sachverständigen einschalten, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht verpflichtet, dessen Kosten zu erstatten. Wir empfehlen Ihnen, bei kleinen Schäden von uns einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen. 

Totalschaden

Wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn die Reparatur des Fahrzeugs so hohe Kosten verursachen würde, dass sie wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungs-und Restwert werden vom Sachverständigen ermittelt. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der bei Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs bei einem Kfz-Händler (Verkäufer) zu zahlen wäre. Der Restwert ist der Preis, der für das unreparierte Unfallfahrzeug auf dem regional zugänglichen Markt noch erzielt wird. Sollte ihr Fahrzeug einen Totalschaden haben und Sie möchten Ihr Fahrzeug dennoch repariert haben wollen, weil eine Neuanschaffung nicht möglich ist, versuchen wir eine Preisgünstige Lösung zu finden.

Schadenabwicklung im Haftpflichtfall

Im Zusammenhang mit einem Unfall entstehen dem Geschädigten üblicherweise nicht nur Reparaturkosten an seinem Fahrzeug, sondern eine Reihe weiterer Kosten. 

Abschleppkosten

Abschleppkosten sind dem Grund nach vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu ersetzen. Probleme können allerdings hinsichtlich der abgeschleppten Fahrstrecke entstehen. Nach der Rechtsprechung muss der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine nächstgelegene beliebige Werkstatt abschleppen lassen, sondern hat Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer zuverlässigen fachlich geeigneten und räumlich nahe gelegenen Werkstatt seiner Wahl. Bei Bedarf können wir Sie mit unserem Abschleppwagen vom Unfallort abschleppen. 

Mietwagenkosten 

Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt während der Reparaturdauer auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug, jedoch nur in Grenzen der Erforderlichkeit, wobei der Geschädigte zur Schadensminderung verpflichtet ist. Auch müssen Sie als Geschädigter darauf achten, dass der Mietwagen Ihnen nicht zu einem überhöhten „Unfalltarif“ angeboten wird. Wir vermitteln Ihnen gern ein Ersatzfahrzeug, sodass Ihnen keine Kosten entstehen. 

Nutzungsausfall 

Sollten Sie für die Reparaturdauer auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges verzichten können, z. B. weil Sie ein Zweitfahrzeug zur Verfügung haben, dann ist die Nutzungsausfallentschädigung für Sie „bares Geld“, also eine echte Alternative zur Anmietung eines Mietwagens und wird von der Versicherung für die Dauer einer normalen Reparatur bzw. eine angemessene Zeit für die Wiederbeschaffung eine Fahrzeugs gezahlt. Die Höhe der Entschädigungszahlung richtet sich nach der Reparaturdauer und Tabellen. Die benötigten Unterlagen zur Beantragung des Nutzungsausfalls händigen wir Ihnen natürlich gern aus. 

Kosten für Sachverständigengutachten 

Ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger ist berechtigt, Gutachten zu erstellen. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen dient u. a. dazu, Schadensumfang und –höhe, Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie eventuelle Wertminderung festzulegen und ggf. eine Beweissicherung an Ihrem Fahrzeug durchzuführen. Die dafür anfallenden Kosten einschließlich der Anfertigung eines entsprechenden Gutachtens sind durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung zu übernehmen; jedoch nicht wie bereits erwähnt bei Bagatellschäden. 

Anwaltskosten 

Die für die Regelung berechtigter Ersatzansprüche anfallenden Anwaltskosten müssen ersetzt werden. Sie sollten immer nur dann einen Rechtsanwalt einschalten, wenn es Streit gibt, ein Personenschaden entstanden ist oder die Versicherung „Schwierigkeiten“ macht.

Schadenabwicklung im Kaskofall

Wenn Sie bei einem von Ihnen selbst verursachten Unfall Schäden an Ihrem Fahrzeug erlitten haben und vollkaskoversichert sind, können Sie diese Schäden über Ihre eigene Kaskoversicherung abrechnen. Hierbei wird Ihre Versicherung üblicherweise einen Sachverständigen benennen, der den Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellt. Ihre Versicherung ist also weisungsbefugt. Melden Sie den Schaden deshalb umgehend Ihrer eigenen Versicherung.

Hierbei wird zwischen Vollkasko- und Teilkaskoverträgen unterschieden. Die Vollkasko tritt bei Unfallschäden ein, die Teilkasko bei Glas- oder Wildschäden sowie bei Brand, Explosion, Sturm oder Entwendung.

Die Kaskoversicherung erstattet nur die reinen Reparaturkosten sowie die Abschleppkosten des versicherten Fahrzeugs in einen räumlich nahe gelegenen Fachbetrieb. Nicht erstattet werden i.d.R. kleinere Farbtonabweichungen, Mietwagen oder Nutzungsausfall und die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigten. Ebenfalls abgezogen wird Ihre Selbstbeteiligung an der Kaskoversicherung, sofern diese vereinbart wurde.

Keine Kaskoversicherung

Bei einem selbstverschuldeten Unfall, egal ob Garagenkratzer oder schwerer Unfall, bleiben Sie auf den Kosten des Schadens an Ihrem Auto hängen, sofern Sie keine Kaskoversicherung abgeschlossen haben. Dann gilt es, über die Schadenbeseitigung besonders gut beraten zu werden, denn oft gibt es eine kostengünstige Reparaturmöglichkeit, die wir Ihnen bieten können. Gerade kleine Kratzer im Lack oder im Blech können durch einen geringen Aufwand beseitigt werden. Und bei größeren Reparaturen bietet sich möglicherweise die Reparatur mit Gebrauchtteilen an. Fragen Sie uns!